Vorteile für Sie als Unternehmen bei Auftragsvergabe an unsere Werkstätten
Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind nach §154 SGB IX gesetzlich verpflichtet, mindestens 5% ihrer Arbeitsplätze durch Menschen mit einer Schwerbehinderung zu besetzen. Für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz muss monatlich eine Ausgleichsabgabe gemäß §160 SGB IX entrichtet werden.
Da unsere Werkstatt eine anerkannte Einrichtung ist, können Sie als Auftraggeber nach § 223 SGB IX bis zu 50% der im Rechnungsbetrag enthaltenen Arbeitsleistung auf die zu entrichtende Ausgleichsabgabe anrechnen lassen.
Mit dem Ersparnisrechner können Sie sich einen Überblick über Ihre Einsparmöglichkeiten verschaffen.