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Informationen zum Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz

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06. Jul 2023

Das Pflegeunterstüztungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) tritt beginnend ab 1. Juli 2023 in mehreren Wellen in Kraft. Es bringt eine Vielzahl an Detailänderungen im Bereich der Pflege. In ihrem Newsletter für Einrichtungen der Behindertenhilfe informieren die Rechtsanwältinnen Christine Vandrey und Barbara Hoofe über die Details in der Kurzzeit- und Verhinderungspflege und über Pflegegeld und Pflegesachleistungen.

Das Pflegeunterstütungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) tritt beginnend ab 1. Juli 2023 in mehreren Wellen in Kraft. Es bringt eine Vielzahl an Detailänderungen im Bereich der Pflege. Einige davon werden im Folgenden dargestellt.

1. Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Zum 1. Juli 2025 werden die jeweiligen Leistungsbeträge der beiden Leistungsarten zu einem gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammengelegt (§ 42a SGB XI in der am 01.07.2025 geltenden Fassung). Damit steht ab diesem Zeitpunkt für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ein jährlicher Gesamtbetrag von bis zu 3.539,- € zur Verfügung, den die Anspruchsberechtigten dann nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können.
Ab Juli 2025 wird die zeitliche Höchstdauer der Verhinderungspflege auf bis zu acht Wochen im Kalenderjahr angehoben und damit der zeitlichen Höchstdauer der Kurzzeitpflege angeglichen. Auch der Zeitraum der hälftigen Fortzahlung eines zuvor bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes verlängert sich entsprechend.
Ferner entfällt ab 1. Juli 2025 das Erfordernis einer sechsmonatigen Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege.
Bereits ab 1. Januar 2024 soll die Inanspruchnahme von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege für Eltern von behinderten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zum Alter von 25 Jahren vereinfacht werden, soweit diese die Pflegegrade 4 oder 5 haben. Die Verhinderungspflege kann von diesem Personenkreis bereits ab Januar 2024 für acht Wochen im Jahr in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für die (anteilige) Fortzahlung des hälftigen Pflegegeldes. Die sechsmonatige Vorpflegezeit wird gestrichen. Der Betrag der Kurzzeitpflege in Höhe von 1.774,- € pro Kalenderjahr kann für diesen Personenkreis zusätzlich für Leistungen der Verhinderungepflege verwendet werden.
Ab 1. Januar 2024 haben die Pflegekassen den Versicherten auf ihre Anfrage hin halbjährig eine Auflistung der zuvor in Anspruch genommenen Leistungen zu übermitteln. Dies gilt für alle in Anspruch genommenen Leistungsarten, soll aber u.a. den Überblick bei der Inanspruchnahme des jährlichen Gesamtbetrags für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege verbessern.

2. Pflegegeld und Pflegesachleistungen

Zum 1. Januar 2024 steigt das Pflegegeld um 5% an. Gleichzeitig werden auch die Leistungsbeträge für ambulante Sachleistungen, also häusliche Pflegehilfen durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, um 5% angehoben.
Zum 1. Januar 2025 steigen dann alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung – sowohl im häuslichen wie auch im teil- und vollstationären Bereich – in Höhe von 4,5% an. Auch das Pflegegeld und die ambulanten Sachleistungen steigen mit diesem Schritt nochmals um 4,5% an.
Zum 1. Januar 2028 ist eine weitere Erhöhung geplant, die sich am Anstieg der Kerninflationsrate in den drei vorausgehenden Kalenderjahren, für die zu diesem Zeitpunkt die Daten vorliegen, orientiert. Hierbei werden wiederum sämtliche Leistungsbeträge der Geld- und Sachleistungen der Pflegeversicherung dynamisiert.

Aus dem Newsletter Behindertenhilfe von den Rechtsanwältinnen Christine Vandrey und Barbara Hoofe    www.vandrey-hoofe.de

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